BITTE BEACHTEN SIE:
Das System der Pflegestufen ist seit dem 1. Januar 2017 aufgrund des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs durch das System der Pflegegrade ersetzt worden. Zukünftig gibt es also statt den bekannten 3 Pflegestufen 5 neue Pflegegrade.
Anhand dieser fünf Pflegegrade werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Pflegestufeneinstufung einbezogen. Bei der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in sechs verschiedenen Lebensbereichen mit unterschiedlicher Gewichtung ermittelt und zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in den jeweiligen Pflegegrad. Die Pflegestufeneinstufung wird demzufolge nicht mehr aufgrund des zeitlich gemessenen Hilfebedarfs ermittelt, sondern anhand der Selbstständigkeit.
Bis Ende 2016 hatten Menschen mit Hilfebedarf die Möglichkeit, anhand des Umfangs der Pflegebedürftigkeit einer Pflegestufe (0, 1, 2 oder 3) zugeordnet zu werden, um finanzielle Unterstützung durch die Pflegekasse zu erhalten. Die Leistungen und finanziellen Ansprüche der Menschen mit Pflegebedürftigkeit waren dabei von der jeweiligen Pflegestufe abhängig. Nachdem ein Antrag auf Pflegeeinstufung gestellt wurde, schätzte ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ein, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt und welche der Pflegestufen zutreffend war. Dies wurde anhand der Zeit festgelegt, die für die Pflege aufgewendet wurde - dies waren die sogenannten Zeitkorridore. Waren die Voraussetzungen der Pflegestufe III erfüllt und lag ein außergewöhnlich hoher bzw. intensiver Pflegeaufwand vor, konnte die Härtefallregelung in Anspruch genommen werden. In diesem Fall haben Betroffene Anspruch auf höhere Sachleistungen. Weitere Informationen zu den bis 2017 geltenden Pflegestufen und damit verbundenen Leistungsanspruchen erhalten Sie hier.