Pflegebedürftige entscheiden selbst, ob sie für die häusliche Pflege Sachleistungen oder Pflegegeld in Anspruch nehmen möchten. Auch eine Kombination von Pflegegeld und Sachleistungen ist möglich.
Die Kosten für die Leistungen der Grundpflege, der hauswirtschaftlichen Versorgung und der häuslichen Betreuung werden innerhalb der geltenden gesetzlichen Höchstbeträge von der Pflegeversicherung übernommen. Die Behandlungspflege gehört nicht zur Pflegesachleistung. Der Begriff der Sachleistung entsteht daher, da der Pflege- oder Betreuungsbedürftige eine Sachleistung, also Pflege, erhält und keine Kostenerstattung. Der ambulante Pflegedienst rechnet seine Einsätze direkt mit der Pflegeversicherung ab. Bis zu welchem Betrag pro Monat die Pflegekassen diese Leistungen finanzieren, hängt davon ab, welche Pflegestufe vorliegt. Überschreiten die Kosten diese monatlichen Höchstbeträge, sind die nicht abgedeckten Kosten vom Versicherten selbst zu tragen. Ist es aus finanziellen Gründen nicht möglich, die verbleibenden Pflegekosten selbst zu tragen, kann ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten bestehen.
Einen Überblick über die jeweiligen Höchstgrenzen erhalten sie hier.