Pflegezeit


Bedeutung

Arbeitnehmer, Auszubildende, (abhängige) Selbstständige und Heimarbeiter als Anspruchsgruppen (§7 PflegeZG) haben Anspruch auf Freistellung für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§2 PflegeZG) (bis zu zehn Arbeitstage) oder Pflegezeit (max. 6 Monate) (§2 PflegeZG) bei Nachweis der Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen für die häusliche Pflege. 
Die schriftliche Ankündigung mind. 10 Arbeitstage vor dem geltend gemachten Zeitraum erfolgen und beinhalten, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang (Vollzeit/Teilzeit) der Antrag erfolgt. Fragen zur Arbeitsentgeltfortzahlung werden nach den Vorschriften in §616 BGB geregelt. Im Zeitraum der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung/Pflegezeit darf der Arbeitnehmer nur in Ausnahmefällen gekündigt werden (§5.1-2 PflegeZG).

siehe auch pflegende Angehörige

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