Pflegestufensystem bis 2017


Bedeutung

Seit 1. Januar ersetzen fünf Pflegegrade die bisher bekannten drei Pflegestufen. Bis zum 31.12.2016 galt folgendes Pflegestufensystem und die damit einhergehenden Leistungsansprüche für die vollstationäre Pflege:

Der sogenannten Pflegestufe 0 wurden nach Beantragung der Pflegestufe und anschließender MDK-Pflegestufenbegutachtung Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz zugeordnet, die nicht die Voraussetzungen für die Pflegestufe I erfüllen. Sie hatten Anspruch auf Hilfe im Bereich der Grundpflege sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Teilte der MDK eine Person im Rahmen der MDK-Pflegestufenbegutachtung der Pflegestufe I zu, so lag eine erhebliche Pflegebedürftigkeit vor. Eine erhebliche Pflegebedürftigkeit bedeutete im Detail, dass mindestens einmal täglich ein erforderlicher Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen aus den Bereichen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität)  bestand. Zusätzlich musste mehrfach in der Woche, Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand musste im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) mehr als 45 Minuten zu entfallen hatte. Die Pflegeversicherung bezahlte für die vollstationäre Pflege zuletzt 1.064 €.

Teilte der MDK eine Person im Rahmen der MDK-Pflegestufenbegutachtung der Pflegestufe II zu, so lag eine Schwerpflegebedürftigkeit vor. Eine Schwerpflegebedürftigkeit bedeutete im Detail, dass eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz vorlag und bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) mindestens 3x täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe benötigt wurde. Zusätzlich war mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung notwendig. Der Zeitaufwand für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung betrug wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden, von denen mehr als 2 Stunden auf die Grundpflege zu entfallen hatte. Die Pflegeversicherung bezahlte für die vollstationäre Pflege zuletzt 1.330 €.

Teilte der MDK eine Person im Rahmen der MDK-Pflegestufenbegutachtung der Pflegestufe III zu, so lag eine Schwerstpflegebedürftigkeit vor. Eine Schwerstpflegebedürftigkeit bedeutete im Detail, dass bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) täglich rund um die Uhr, auch nachts, Hilfe benötigt wurde. Zusätzlich wurde mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Der Zeitaufwand für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung musste wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden betragen, von denen mehr als 4 Stunden auf die Grundpflege zu entfallen hatte. Die Pflegeversicherung bezahlte für die vollstationäre Pflege zuletzt 1.612 €.

Waren auf Grundlage des Gutachtens des MDK die Voraussetzungen der Pflegestufe III erfüllt und lag zudem ein außergewöhnlich hoher bzw. intensiver Pflegeaufwand vor, entschied die Pflegekasse, ob es sich um einen sogenannten Härtefall handelte. In diesem Fall konnten höhere Leistungen bezogen werden. Die Pflegeversicherung bezahlte für die vollstationäre Pflege zuletzt 1.995 €.

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