Laut Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) ändert sich nicht nur der Begriff der Pflegebedürftigkeit, sondern auch das System der Pflegestufen befand sich zum Jahreswechsel 2016 auf 2017 im Umbruch. Seit dem 1. Januar ersetzen fünf Pflegegrade die bisher bekannten drei Pflegestufen . Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit wird nicht mehr zwischen körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen unterschieden. Die Abstufungen der Pflegebedürftigkeit werden demzufolge neu vorgenommen, um allen Menschen insbesondere jenen mit eingeschränkter Alltagskompetenz gerecht zu werden. Diese bekommen seit 2017 den jeweils höheren Pflegegrad zugesprochen. Die Umstellung aller rund 2,7 Millionen Pflegebedürftigen erfolgt durch eine automatische Übertragung der jetzigen Pflegestufen in das neue Modell. Wer im neuen System schlechtergestellt wäre, hat bis zum Lebensende Anspruch auf seine bisherigen Leistungen.
Die Einstufung in die Pflegegrade richtet sich nicht mehr ausschließlich nach dem Zeitaufwand für die Pflegemaßnahmen, sondern generell nach der Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen. Dennoch gibt es einige Anhaltspunkte, welche Voraussetzungen für welchen Pflegegrad vorliegen müssen. Die Einteilung in Pflegegrade erfolgt, wie auch schon jetzt, durch einen unabhängigen Prüfer seitens der Krankenkassen. Mit dieser Aufgabe betraut ist derzeit der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK). Es wird weiterhin bewertet, inwiefern die Pflegebedürftigen in der Lage sind, ihren Alltag selbst zu gestalten. Generell soll die Selbstständigkeit das neue Kriterium bei der Einstufung sein, und zwar nicht mehr nur auf körperlicher Ebene, sondern auch in Bezug auf die geistige Verfassung. Für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz bedeutet die Umstellung auf Pflegegrade eine deutliche Leistungsverbesserung.
Um den jeweiligen Pflegegrad festzustellen, werden im Neuen Begutachtungsassessment (NBA) sechs Bereiche geprüft. Für jeden Pflegegrad gibt es in diesen sechs Bereichen Richtwerte, an denen sich die Begutachter bei der Bewertung orientieren können:
1) Hilfen bei Alltagsverrichtungen
2) Psychosoziale Unterstützung
3) Nächtlicher Hilfebedarf
4) Präsenz am Tag
5) Unterstützung beim Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen
6) Organisation der Hilfen
Weitere Informationen zu den neuen Pflegegraden finden Sie im Pflegestärkungsgesetz II. Das Bundesministerium für Gesundheit hat auf seiner offiziellen Internetseite eine Zusammenfassung erstellt:
http://www.bmg.bund.de/themen/pflege/pflegestaerkungsgesetze/pflegestaerkungsgesetz-ii.html
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