Pflegegrad 4 ist einer von fünf Pflegegraden. Die Pflegegrade gelten seit dem 1.1.2017 und ersetzen die bis dahin geltenden Pflegestufen I bis III und „0“.
Menschen, die aufgrund des MDK-Gutachtens eine “schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit” aufweisen, werden in den Pflegegrad 4 eingestuft. Dies entspricht der erreichten Punktzahl von 70 bis 90 Punkten von insgesamt 100 Punkten. Weitere Informationen zu den Begutachtungsrichtlinien finden Sie hier.
Neben der Begutachtung neuer Antragsteller erhalten auch Pflegebedürftige mit bereits anerkannter Pflegestufe 3 sowie Pflegebedürftige mit anerkannter Pflegestufe 2 und eingeschränkter Alltagskompetenz ab 01.01.2017 den Pflegegrad 4, ohne erneut begutachtet zu werden. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 erhalten ab 2017 monatlich 1.775 € für die vollstationäre Versorgung in einem Altenpflegeheim.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung haben alle Versicherte, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Gleiches gilt für Versicherte, die zwar noch keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, aber einen Antrag auf Leistungen gestellt haben und bei denen erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Außerdem können Angehörige oder ehrenamtlich Pflegende an kostenlosen Pflegekursen der Pflegekasse teilnehmen.
Weitere Informationen zum Pflegegrad 4 erhalten Sie auf der offiziellen Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit hier.