Pflegegrad 1


Bedeutung

Pflegegrad 1 ist einer von fünf Pflegegraden. Die Pflegegrade gelten seit dem 1.1.2017 und ersetzen die bis dahin geltenden drei Pflegestufen I bis III und „0“. Der Pflegegrad 1 kommt nur in Betracht, sofern ab dem 1.1.2017 ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt wird. Das bedeutet, niemand kann aus einer vorhandenen Pflegestufe in diesen Pflegegrad übergeleitet werden.
In den Pflegegrad 1 werden künftig Menschen eingestuft, die noch keine erheblichen Beeinträchtigungen haben, aber schon in gewissem Maß – zumeist körperlich – eingeschränkt sind. Weitere Informationen zu den Begutachtungsrichtlinien finden Sie hier. Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten ab 2017 monatlich 125 € für die vollstationäre Versorgung in einem Altenpflegeheim. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben zudem Anspruch auf Zuschüsse für bestimmte medizinische Hilfsmittel (z.B. Einmalhandschuhe) und Hilfsmittel, die den Pflegealltag erleichtern (z.B. ein Hausnotrufsystem). Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können außerdem bei Bedarf Zuschüsse zur Anpassung des Wohnumfeldes (zum Beispiel altersgerechte Dusche oder Treppenlift) in Höhe von bis zu 4.000 Euro je Maßnahme erhalten.

Einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung haben alle Versicherte, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Gleiches gilt für Versicherte, die zwar noch keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, aber einen Antrag auf Leistungen gestellt haben und bei denen erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Außerdem können Angehörige oder ehrenamtlich Pflegende an kostenlosen Pflegekursen der Pflegekasse teilnehmen.
Weitere Informationen zum Pflegegrad 1 erhalten Sie auf der offiziellen Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit hier.

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