Pflegebedürftige entscheiden selbst, ob sie für die häusliche Pflege Sachleistungen (§ 36 SGB XI Pflegesachleistung) oder Pflegegeld (§ 37 SGB XI Pflegegeld für selbst beschaffte Personen) in Anspruch nehmen. Das Pflegegeld erhält der Pflegebedürftige direkt von der Pflegekasse (zur Sicherstellung der Pflege, gedacht zur Weitergabe an die Pflegeperson). Es wird nicht als Einkommen angerechnet und muss demzufolge auch nicht steuerlich geltend gemacht werden. Es kann allerdings auch sein, dass Pflegepersonen keine Entschädigung oder dergleichen erhalten.
Aufwendungen für Sachleistungen zur Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung durch Pflegedienste, welche einen Vertrag mit den Pflegekassen haben, werden vom Pflegedienst direkt mit der der Pflegekasse abgerechnet. Wenn ein solcher Vertrag nicht besteht, handelt es sich um selbst sichergestellte Pflege, und damit einen Fall für das Pflegegeld.
Auch eine Kombination von Pflegegeld und Sachleistungen (§ 38 SGB XI) ist möglich. Wenn der Höchstbetrag der bewilligten Sachleistung durch den Pflegedienst nicht erreicht wird, kann zusätzlich Pflegegeld in Höhe des restlichen Prozentsatzes beantragt werden (Werden also bspw. 45% der Sachleistung in Anspruch genommen, hat der Pflegebedürftige zudem Anspruch auf 55% des Pflegegeldes). Die Höhe des bewilligten Pflegegeldes/der Sachleistungen ist abhängig von der Einstufung in einen Pflegegrad.
Pflegegeld bei Pflegegrad 1-5 pro Monat
Pflegegrad 1 0 Euro
Pflegegrad 2 316 Euro
Pflegegrad 3 545 Euro
Pflegegrad 4 728 Euro
Pflegegrad 5 901 Euro
Pflegesachleistungen ab 01.01.2022 je Pflegegrad, pro Monat
Pflegegrad 1 0 Euro
Pflegegrad 2 724 Euro
Pflegegrad 3 1.363 Euro
Pflegegrad 4 1.693 Euro
Pflegegrad 5 2.095 Euro
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siehe auch häusliche Pflege