Der Begriff der Pflegebedürftigkeit beinhaltet drei grundlegende Aspekte:
1. Das Bedürfnis nach Hilfe muss durch eine Krankheit oder Behinderung verursacht sein. Dies umfasst sowohl körperliche, geistige oder auch seelische Krankheiten als auch Behinderungen.
2. Betrifft die Bedürftigkeit Verrichtungen des täglichen Lebens, wie Körperpflege, Ernährung, Mobilität oder hauswirtschaftliche Versorgung, so ist von einer Pflegebedürftigkeit auszugehen.
3. Zeitlich spricht man vom Zustand der Pflegebedürftigkeit, wenn dieser Zustand mindestens sechs Monate besteht, beziehungsweise voraussichtlich sechs Monate andauern wird.
Im Falle einer Pflegebedürftigkeit gilt es, diesen Hilfebedarf zufriedenstellend auszugleichen. Dies ist je nach Schweregrad auf unterschiedliche Art und Weise möglich. Zum einen besteht die Hilfe dadurch, dass Hilfsmittel wie etwa ein Badewannenlift oder Treppenlift zur Verfügung gestellt werden, damit dem Pflegebedürftigen wieder eine selbstständige Lebensführung ermöglicht wird. Diese Hilfsmittel nennt man Pflegehilfsmittel.
Reichen sogenannte Pflegehilfsmittel nicht aus, um die eigenständige Übernahme alltäglicher Aufgaben sicherzustellen, so ist der Pflegebedürftige auf die teilweise oder vollständige Hilfe durch eine Pflegeperson angewiesen.
Anhand des Ausmaßes der Pflegebedürftigkeit wird zudem der jeweilige Pflegegrad festgelegt. Je nach Pflegegrad unterscheidet sich auch die Höhe der Leistungen die, durch die Pflegekasse bezogen werden. Die Bundesregierung führte zum 1. Januar 2017 den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ein. Dieser nimmt erheblichen Einfluss auf die Pflegegradverteilung, da er sich statt auf die Defizite auf die vorhandenen Fähigkeiten bezieht und zudem Menschen mit Demenz besser gerecht wird, da diese mehr Leistungen beziehen können.
Weitere Informationen zum Thema Pflegebedürftigkeiten finden Sie auf der offiziellen Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit vor:
http://www.bmg.bund.de/themen/pflege/pflegebeduerftigkeit/pflegebeduerftigkeit.html
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