Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff


Bedeutung

Mit dem am 01.01.2016 in Kraft getretenen Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II), ist ab 2017 ein neues Begutachtungsverfahren und die Umstellung von bisher drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade erfolgt. Aus diesem Grund wurde der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, der individuellere Einstufungen und passgenauere Leistungen ermöglicht.

Der Ansatz der Begutachtungsphilosophie ist ein völlig neuer:
Bisher prüfte der MDK, was der Pflegebedürftige nicht mehr bewerkstelligen kann und veranlasste daraufhin eine Einstufung in eine der drei Pflegestufen. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff orientiert sich an den Ressourcen und Fähigkeiten des Pflegebedürftigen. Das Ziel des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ist zudem, die Bedürfnisse von Menschen mit Demenz und Menschen mit geistigen oder psychischen Einschränkungen ebenso zu berücksichtigen, wie jene Menschen mit körperlichen Einbußen.
Die Einstufung in einem der 5 Pflegegrade erfolgt anhand der Gutgutachtung folgender 6 verschiedenen Bereiche: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

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