Kurzzeitpflege


Bedeutung

Viele Menschen sind nur für einen kurzen Zeitraum auf vollstationäre Pflege angewiesen. Die kurze Zeit, in der sie in entsprechenden Einrichtungen untergebracht sind, wird als Kurzzeitpflege bezeichnet, da diese für gewöhnlich auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt ist. Die Kurzzeitpflege ist meist dann vonnöten, wenn die eigentliche Pflegeperson ausfällt oder ein Krankenhausaufenthalt voranging, der für kurze Zeit einen höheren Pflegeaufwand erfordert. Die Kurzzeitpflege gewährleistet pflegenden Angehörigen somit eine Entlastungsmöglichkeit. 

Die betreffende Einrichtung der Kurzzeitpflege muss von der Pflegekasse zugelassen sein, damit die Leistungen für die Pflege erhalten werden können. Die Pflegekasse zahlt für die vierwöchige Kurzzeitpflege in den Pflegegraden 2 bis 5 ab 01.01.2022 bis zu 1.774 Euro. Ist der Betrag für die Verhinderungspflege in diesem Kalenderjahr noch nicht ausgeschöpft, so kann der noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Somit werden maximal acht Wochen Kurzzeitpflege pro Jahr möglich, da der Betrag für die Kurzzeitpflege zwar deutlich aufgestockt, aber maximal verdoppelt werden kann (vier Wochen Kurzzeitpflege + maximal vier Wochen aus der Verhinderungspflege. NICHT ABER: vier Wochen Kurzzeitpflege und sechs Wochen aus der Verhinderungspflege!!). Die Pflegekasse übernimmt infolgedessen max. 3.386 Euro (nicht genutztes Budget der Verhinderungspflege 1.612 Euro + Leistung Kurzzeitpflege). Dementsprechend verringert sich der Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege im Kalenderjahr. Pflegende Angehörige können dank dieser flexiblen Regelung besser die Unterstützungen wählen, die in ihrer konkreten Situation am besten hilft. 

Für die Kurzzeitpflege von pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung gelten besondere Regelungen.

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