Gesetzlich ist ein sogenanntes Mitwirkungsrecht in Angelegenheiten des Heimbetriebs garantiert. Um dieses Mitwirkungsrecht wahrzunehmen, ist der Heimbeirat das zentrale Mitwirkungsgremium und Interessenvertretung für die BewohnerInnen. Durch den Heimbeirat werden in Angelegenheiten des Heimbetriebs wie Aufenthaltsbedingungen, Heimordnung, Verpflegung und Freizeitgestaltung die Interessen der BewohnerInnen verteten. Das Mitwirkungsrecht betrifft aber auch Maßnahmen, die der Sicherung der Qualität der Leistungen des Heimträgers dienen, sowie die Vereinbarungen, die der Heimträger mit den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern über die einzelnen Leistungen des Heims, deren Qualität und Preis trifft.
Der Heimbeirat wird von den BewohnerInnen eines Heimes in regelmäßigen Abständen gewählt. Die Amtszeit des Heimbeirats beträgt zwei Jahre, in Einrichtungen der Behindertenhilfe vier Jahre.
Heimbeiräte können nicht nur BewohnerInnen der Einrichtung sein, sondern auch externe Personen aus dem Kreis der Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen, Mitglieder von örtlichen Senioren- und Behindertenorganisationen sowie von der Heimaufsicht vorgeschlagene Personen. Die Gesamtzahl der Heimbeiratsmitglieder, die zu wählen sind, richtet sich nach der Größe der Einrichtung, d.h. nach der Anzahl der BewohnerInnen. Die genaue Staffelung der Anzahl der Heimbeiratsmitglieder ist in der Heimmitwirkungsverordnung geregelt.