Von der Gesetzgebung (nach SGB V und XI) als Abgrenzung zur Grundpflege definierter Bereich der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens, der zur Begutachtung der Pflegebedürftigkeit in Betracht gezogen wird. Hierzu zählen das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, das Spülen, Wechseln und Waschen von Wäsche und Kleidung sowie das Beheizen.