Haben Sie keine wirksame Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung erteilt und es tritt der Fall ein, dass Sie Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können, bestimmt das Gericht einen rechtlichen Betreuer.
Es ist demzufolge von höchster Wichtigkeit, dass Sie im Hinblick auf die Betreuerauswahl mit einer sogenannten Betreuungsverfügung vorsorgen und somit einen Betreuer Ihrer Wahl bestimmen. Mit der Betreuungsverfügung kann bereits im Voraus festgelegt werden, wer im Ernstfall als Betreuer eingesetzt werden soll. Das Gericht ist an diese Wahl gebunden, wenn sie dem Wohl der zu betreuenden Person nicht zuwiderläuft. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen, oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird. Die Betreuungsverfügung kann auch mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden.
Das Wort „Betreuung“ wird in diesem Zusammenhang oft falsch verstanden und mit einer sozialen Betreuung im Alltag verwechselt. Viele Menschen gehen davon aus, dass es sich bei der rechtlichen Betreuung um eine praktische und persönliche Hilfestellung zur Bewältigung des Alltags handelt. Der rechtliche Betreuer hat jedoch die Angelegenheiten des Betroffenen rechtlich zu koordinieren. Dem betreuten Menschen soll so die weitere Teilhabe und Teilnahme am öffentlichen Leben und am Rechtsverkehr ermöglicht werden. Er soll im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen gestalten können. Der Betreuer hat zudem dazu beizutragen, dass Möglichkeiten der Rehabilitation genutzt werden, welche in geeigneten Fällen die Betreuung erübrigen können. Er hat den Wünschen der zu betreuenden Person soweit wie möglich zu entsprechen. Es darf nicht einfach über deren Kopf hinweg entschieden werden. Wichtige Angelegenheiten hat der Betreuer grundsätzlich vorher mit der zu betreuenden Person abzusprechen.
Liegt keine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung vor, so bestellt das Betreuungsgericht vorrangig einen geeigneten ehrenamtlichen Betreuer. Dabei ist auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen der Betroffenen sowie auf die Gefahr eines Interessenkonfliktes Rücksicht zu nehmen. Steht ein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer nicht zur Verfügung, so wird ein geeigneter Berufsbetreuer bestellt. Um dies zu umgehen wird empfohlen, die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung zu erstellen. Formulare einer Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung erhalten Sie online beim Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz.
Weitere Informationen und Formulare zum Thema Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung erhalten Sie auf der offiziellen Seite des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz:
http://www.bmjv.de/DE/Themen/VorsorgeUndPatientenrechte/Betreuungsrecht/Betreuungsrecht_node.html
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