Das Haus ist im Jahre 2001 aus einem ehemaligen Hotel entstanden und so ist auch der Charakter des Hauses. Es gliedert sich in 2 Etagen, die jeweils mit dem Fahrstuhl oder der Treppe zu erreichen sind. Angeboten werden 29 Plätze in bequemen und wohnlichen Einbettzimmern sowie 2 Plätze in einem Zweibettzimmer.
Das Seniorenheim verwirklicht die modernsten Standards an behindertengerechter Ausstattung und die neuesten Erkenntnisse im Bereich der Pflege.
Alle Einbett- und Zweibettzimmer sind mit gemütlichen Holzmöbeln eingerichtet, wobei es jedem Bewohner freigestellt ist, im Rahmen der Stellmöglichkeiten des Zimmers seine eigenen Möbel mitzubringen und eine gleichwertig schöne Atmosphäre wie in seiner bisherigen Wohnung herzustellen.
Persönliche Gegenstände (z.B. Bilder, Sessel o.ä.) die Ihnen im Laufe des Lebens ans Herz gewachsen sind, können Sie gern in Ihr neues Zuhause mitbringen.
Die Dachterrasse in der 1. Etage biete unseren Bewohnern die Möglichkeit, am Alltagsgeschehen des Ortes Klostermansfeld teilzunehmen sowie mit ihren Gästen Kaffee zu trinken oder in geselliger Runde mit anderen Heimbewohnern zu plaudern.
Auf jeder Etage befindet sich ein Clubraum, in welchem die Bewohner sich zusammenfinden können. Jede Etage verfügt über eine Teeküche, wo sich mobile Heimbewohner zwischendurch eine Mahlzeit oder ein Getränk herrichten oder ihre Nahrung namentlich im Kühlschrank aufbewahren können.
In der 1. Etage befindet sich das zentrale Pflegebad mit einer Badewanne, Toilette und Dusche.
Im Erdgeschoss befindet sich eine öffentliche Gaststätte und ein großer Speisesaal, wo die Heimbewohner ihre Mahlzeiten einnehmen. Dort finden auch Feiern und Feste statt. Weiterhin befinden sich dort die Zimmer des Heimleiters und der Pflegedienstleitung. Sie haben jederzeit ein offenes Ohr für Ihre Sorgen und Beanstandungen, aber auch für Belobigungen und Hinweise jeglicher Art.
Es werden Bewohner mit den Pflegestufe I, II, III und auch Härtefälle sowie Bewohner ohne Pflegestufe aufgenommen. Natürlich besteht auch die Möglichkeit zur Kurzeitpflege und Verhinderungspflege.
Demenzpflege | Gerontopsychiatrie | Kurzzeitpflege reservierbar |
beschützter Demenzbereich | Abhängigkeitssyndrom | Garten |
geschlossener Demenzbereich | Sehbehinderung | beschützter Garten |
Wachkoma | Trachealkanüle | kleine Wohngruppen |
Intensivpflege | Niederflurbetten | junge Pflege (unter 60 Jahre) |
Palliativpflege | Adipositas | Haustiere n.A. |
feste Beatmungsstation |
Vollstationäre Pflege | Betreutes Wohnen |
Kurzzeitpflege | Betreutes Wohnen im Altenheimverbund |
Verhinderungspflege |
Was die Pflege kostet
Bewohner/innen eines Pflegeheims zahlen monatlich ein im Heimvertrag festgeschriebenes Heimentgelt, das sich bei einer vollstationären Pflege aus verschiedenen Elementen zusammensetzt:
Zur Berechnung der monatlichen Kosten ist der jeweilige Tagessatz mit dem Faktor 30,42 (ø Tage/Monat) zu multiplizieren und anschließend der von der Pflegekasse zu erwartende Kostenanteil aufgrund des individuellen Pflegegrades von dieser Summe abzuziehen. So erhalten Sie den von Ihnen zu zahlenden monatlichen Eigenanteil. Dieser kann je nach Bundesland mehrere Tausend Euro betragen.
Die rein pflegebedingten Aufwendungen der Einrichtung werden, zusammen mit dem Zuschuss der Pflegeversicherung je nach Pflegegrad, durch den sog. einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) abgedeckt. Da dieser nicht an den Pflegegrad gekoppelt ist, müssen Sie keine Mehrkosten befürchten, sollte einmal mehr Pflege benötigt werden.
Zur Entlastung erhalten Pflegebedürftige in der vollstationären Pflege einen „Leistungszuschlag“ auf die pflegebedingten Kosten. Dieser hängt von der Aufenthaltsdauer im Pflegeheim ab und wird von der Pflegekasse an das Heim gezahlt. Je länger die Aufenthaltsdauer desto höher ist der Leistungszuschlag. Er wurde zum 1. Januar 2024 erhöht und beträgt nunmehr
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Am 1. Januar 2017 wurden die bisherigen 3 Pflegestufen auf 5 Pflegegrade umgestellt, die der individuellen Pflegebedürftigkeit besser gerecht werden. Sie ermöglichen es, Art und Schwere der jeweiligen Beeinträchtigungen zu erfassen und zwar unabhängig davon, ob diese körperlich, geistig oder psychisch bedingt sind. Die Einstufung wird vom medizinischen Dienst der Krankenkassen durch eine pflegefachliche Begutachtung vorgenommen und bestimmt den späteren Leistungsumfang in der Pflegeversicherung. Insgesamt werden 6 Lebensbereiche (sog. Module) analysiert, die mit unterschiedlicher Gewichtung in eine Gesamtbewertung einfließen. Die Pflegegrade richten sich dann nach dem ermittelten Gesamtpunktwert und sind Ausdruck der noch vorhandenen Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen.
Leistungen der Pflegekasse für die pflegerische Versorgung
Wird ein pflegebedürftiger Mensch in einem Pflegeheim oder in einer speziellen stationären Einrichtung betreut, zahlt die Pflegeversicherung:
Pflegegrad | Leistungsbetrag vollstationär | |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | 131 € | Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit |
Pflegegrad 2 | 805 € | Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit |
Pflegegrad 3 | 1.319 € | Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit |
Pflegegrad 4 | 1.855 € | Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit |
Pflegegrad 5 | 2.096 € | Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
In den meisten Fällen übersteigen die tatsächlichen monatlichen Pflegekosten jedoch die Leistungen der Pflegekasse, sodass ein Eigenanteil selbst finanziert werden muss. Er beinhaltet auch die Kosten für Unterkunft; Verpflegung und die Investitionskosten des Heims und ist je nach Einrichtung und Bundesland unterschiedlich hoch.
Durch das neue II. Pflegestärkungsgesetz steigt der Eigenanteil in der vollstationären Pflege nicht mehr automatisch, wenn der Pflegebedürftige in einen höheren Pflegegrad eingestuft wird. Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) ist ein fester Betrag, der in den Pflegegraden 2-5 zu zahlen ist. Er ergibt sich dadurch, dass die Leistungen der Pflegekasse in den jeweiligen Pflegegraden steigen und somit die höheren Pflegekosten ausgleichen.
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