Die Tagespflege wird in der Regel von Pflegebedürftigen in Anspruch genommen, die zu Hause ambulant durch Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst betreut werden. Sind die Angehörigen tagsüber berufstätig, so besteht die Möglichkeit, den Pflegebedürftigen tagsüber stundenweise oder ganztägig in der sogenannten Tagespflege unterzubringen.
Die Tagespflege findet in Pflegeheimen oder in einer Tagesstätte statt. Pflegebedürftige erhalten dort professionelle Betreuung, Mahlzeiten, befinden sich in Gesellschaft und werden körperlich sowie geistig aktiviert. Die Pflegebedürftigen werden meist morgens von einem Fahrdienst abgeholt und nachmittags nach Hause zurückgebracht. Das Angebot der Tages- und Nachtpflege nennt man auch teilstationäre Pflege. Die Tages- und Nachtpflege kann auch nach der Umstellung in Pflegegrade seit 2017 weiterhin neben dem ungekürzten Pflegegeld beansprucht werden. Personen mit Pflegegrad 1 können sich Kosten der Tages- und Nachtpflege über den Anspruch auf Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI) erstatten lassen.
Nach §41 SBG XI sind die Pflegegrade 2-5 wie folgt anspruchberechtigt:
Pflegegrad 2 = 689 €
Pflegegrad 3 = 1.298 €
Pflegegrad 4 = 1.612 €
Pflegegrad 5 = 1.995 €