Anerkennung als Pflegeperson
Um als Pflegeperson (§19 SGB XI) anerkannt zu werden, müssen Angehörige den Pflegebedürftigen mind. 14 Std./Woche pflegen und weniger als 30 Std./Woche einer weiteren Beschäftigung nachgehen (und dürfen keine Altersvollrente beziehen). Pflegekassen bieten in Kursen für pflegende Angehörige (§45 SGB XI) praktische Anleitungen; sie informieren, beraten und unterstützen, auch durch Kontakte zu anderen pflegenden Angehörigen. Eventuelle, im Rahmen der Pflegetätigkeit anfallende Unfälle sind von der gesetzl. Unfallversicherung abgedeckt.
Pflegezeit ist Arbeitszeit
Arbeitnehmer, Auszubildende, (abhängige) Selbstständige und Heimarbeiter als Anspruchsgruppen (§7 PflegeZG) haben Anspruch auf Freistellung für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§2PflegeZG) (bis zu zehn Arbeitstage) oder Pflegezeit (max. 6 Monate) (§2 PflegeZG) bei Nachweis der Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen für die häusliche Pflege.
Die schriftliche Ankündigung mind. 10 Arbeitstage vor dem geltend gemachten Zeitraum erfolgen und beinhalten, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang (Vollzeit/Teilzeit) der Antrag erfolgt. Fragen zur Arbeitsentgeltfortzahlung werden nach den Vorschriften in §616 BGB geregelt. Im Zeitraum der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung/Pflegezeit darf der Arbeitnehmer nur in Ausnahmefällen gekündigt werden (§5.1-2 PflegeZG).
siehe auch häusliche Pflege