Zur Behandlungspflege zählen medizinische Leistungen, die nach einer ärztlichen Verordnung von examinierten Pflegefachkräften durchgeführt werden. Darunter fallen Tätigkeiten wie zum Beispiel die Wundversorgung, der Verbandswechsel, die Medikamentengabe, die Dekubitus-Behandlung, die Blutdruck- und Blutzuckermessung, oder auch das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen.
Die Tätigkeiten der Behandlungspflege sind im Gegensatz zur Grundpflege ärztlicher Weisungsbefugnis untergeordnet und dürfen nur an ausgebildete Pflegefachkräfte delegiert werden. Da durch die Behandlungspflege ein Krankenhausaufenthalt vermieden wird, werden die Pflegekosten der Behandlungspflege laut SGB V von den Krankenkassen übernommen. Hierzu muss eine ärztliche Verordnung vorliegen und diese Verordnung muss durch die Krankenkasse genehmigt sein.